ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – UNLIMITED SPARE PARTS INTERNATIONAL GROUP

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unlimited Spare Parts International Group in Apeldoorn vom 01.01.2021; die Unlimited Spare Parts International Group ist Teil von Unlimited Spare Parts

Artikel 1: Geltungsbereich

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote eines zur Unlimited Spare Parts International Group gehörenden Unternehmens, für alle von diesem abgeschlossenen Verträge (Kauf-/Verkaufsverträge sowie Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen) und für alle daraus resultierenden Verträge, soweit das Unternehmen Anbieter oder Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen ist.

1.2. Das Unternehmen, das diese Bedingungen anwendet, wird als Verkäufer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Käufer bezeichnet.

1.3. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrags und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang.

1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen nur von Unternehmen angewendet werden, die zur Unlimited Spare Parts International Group gehören.

1.5. Änderungen an Verträgen und Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer dem Käufer schriftlich bestätigt wurden. Im Übrigen bleiben diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen in Kraft.

1.6. Diese Bedingungen gelten, soweit erforderlich, entsprechend auch für alle Verträge oder Vertragsbestimmungen in Bezug auf Wartungs-, Installations- und Reparaturarbeiten im weitesten Sinne des Wortes, einschließlich der Beaufsichtigung von Personen, die solche Arbeiten ausführen.

1.7. Diese Bedingungen sind in englischer Sprache verfasst. Bei Widersprüchen zwischen der englischen Fassung dieser Bedingungen und deren Übersetzungen ist die englische Fassung maßgebend.

Artikel 2: Angebote, Empfehlungen und Informationen

2.1. Alle Angebote sind unverbindlich. Der Verkäufer hat das Recht, sein Angebot innerhalb von zwei Werktagen zu widerrufen, wenn die Annahme des Angebots den Verkäufer erreicht hat.

2.2. In Ermangelung einer vorherigen schriftlichen Annahme einer Bestellung kommt ein Vertrag zustande, indem der Verkäufer der Lieferanforderung des Käufers ganz oder teilweise nachkommt oder indem der Verkäufer dem Käufer, der die Lieferung angefordert hat, eine Rechnung zusendet.

2.3. Wenn der Käufer dem Verkäufer Informationen zur Verfügung stellt, darf der Verkäufer auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen vertrauen und wird sein Angebot darauf stützen.

2.4. Die im Angebot genannten Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und anderer Abgaben oder staatlicher Steuern. In den Preisen sind weder die Kosten für Reise, Aufenthalt, Verpackung, Lagerung, Montage und Transport noch die Kosten für Be- und Entladen, Inbetriebnahme und Mitwirkung bei der Erledigung von Zollformalitäten enthalten.

2.5. Der Verkäufer haftet nicht für geringfügige Fehler und Abweichungen in den von ihm bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, es sei denn, diese haben schwerwiegende Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktion der gelieferten Waren oder Dienstleistungen. Die in den allgemeinen Preislisten oder Werbematerialien des Verkäufers angegebenen Preise und Maße sind unverbindlich und dienen lediglich der Information.

2.6. Mündliche Zusagen sind für den Verkäufer nicht bindend, es sei denn, sie werden vom Verkäufer schriftlich bestätigt.

2.7. Der Käufer kann aus Ratschlägen und Informationen des Verkäufers, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, keine Rechte ableiten.

2.8. Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter frei, die sich auf die Verwendung von durch oder im Namen des Käufers bereitgestellten Ratschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Marken, Mustern, Modellen und Ähnlichem beziehen. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen ihm entstandenen Schäden frei, einschließlich aller Kosten für die Abwehr dieser Ansprüche.

Artikel 3: Vertraulichkeitsklausel

3.1. Alle vom Verkäufer oder in dessen Namen an den Käufer übermittelten Informationen (wie Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how) jeglicher Art und Form sind vertraulich und dürfen vom Käufer zu keinem anderen Zweck als zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verwendet werden. Die bereitgestellten Informationen bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht veröffentlicht, kopiert, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen schuldet der Käufer dem Verkäufer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- EUR pro Verstoß. Diese Vertragsstrafe kann unabhängig von etwaigen Schadensersatzansprüchen nach geltendem Recht geltend gemacht werden.

Der Käufer ist verpflichtet, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf erstes Anfordern des Verkäufers innerhalb der vom Verkäufer gesetzten Frist zurückzugeben oder zu vernichten, wobei die Wahl beim Verkäufer liegt. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 EUR pro Tag zu zahlen. Diese Vertragsstrafe kann unabhängig von etwaigen Schadensersatzansprüchen nach geltendem Recht geltend gemacht werden.

Artikel 4: Liefertermin / Lieferfrist

4.1. Der angegebene Liefertermin oder die Lieferfrist dient lediglich als Anhaltspunkt.

4.2. Der Liefertermin bzw. die Ausführungsfrist beginnt erst, nachdem alle kaufmännischen und technischen Details vereinbart wurden, die vereinbarte (Ratenzahlung) eingegangen ist und die übrigen Bedingungen für die Ausführung des Vertrags erfüllt sind.

4.3. Im Falle von:

  1. anderen Umständen als denen, die dem Verkäufer zum Zeitpunkt der Angabe der Lieferzeit oder Ausführungsfrist bekannt waren, verlängert sich die Lieferzeit oder Ausführungsfrist um die Zeit, die der Verkäufer unter Berücksichtigung seiner Pläne unter diesen Umständen benötigt, um den Vertrag zu erfüllen;
  2. Mehrarbeit: Die Liefer- oder Ausführungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, den der Verkäufer unter Berücksichtigung seiner Pläne unter diesen Umständen benötigt, um die Materialien und Teile zu liefern (oder liefern zu lassen) und diese Mehrarbeit auszuführen;
  3. Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen durch den Verkäufer: Der Liefertermin oder die Erfüllungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, den der Verkäufer unter Berücksichtigung seiner Pläne benötigt, um den Vertrag zu erfüllen, nachdem die Ursache für die Aussetzung beseitigt wurde.

4.4. Vorbehaltlich eines Gegenbeweises durch den Käufer gilt eine Verlängerung der Lieferzeit oder der Ausführungsfrist als notwendig und ergibt sich aus einer der in Artikel 4.3 Buchstaben a, b und/oder c beschriebenen Situationen.

4.5. Der Käufer ist verpflichtet, die dem Verkäufer entstandenen Kosten oder den ihm entstandenen Schaden infolge einer Verzögerung der Lieferung oder während der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Ausführungsfrist zu tragen.

4.6. Eine Überschreitung des Liefertermins oder der Ausführungsfrist berechtigt den Käufer in keinem Fall zu Schadenersatz oder zur Aufhebung des Vertrags. Der Käufer stellt den Verkäufer von etwaigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Überschreitung der Lieferfrist oder der Ausführungsfrist frei.

Artikel 5: Lieferung und Gefahrenübergang

5.1. Die Lieferung erfolgt in dem Moment, in dem der Verkäufer die Waren in seinem Betrieb dem Käufer zur Verfügung stellt und dem Käufer mitteilt, dass die Waren ihm zur Verfügung gestellt wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Käufer unter anderem das Risiko in Bezug auf Lagerung, Verladung, Transport und Entladung der Waren.

5.2. Der Verkäufer und der Käufer können vereinbaren, dass der Verkäufer den Transport organisiert. Das Risiko unter anderem für Lagerung, Verladung, Transport und Entladung geht in diesem Fall ebenfalls zu Lasten des Käufers. Der Käufer kann sich gegen diese Risikofaktoren versichern. Haftungen gegenüber Dritten bleiben davon unberührt und gelten als im Interesse und auf Kosten des Käufers entstanden.

5.3. Für Sendungen innerhalb der Niederlande berechnet der Verkäufer eine Gebühr für Verwaltung, Verpackung und Versand. Lieferungen ins Ausland erfolgen vollständig auf Kosten des Käufers. Der Verkäufer hat das Recht, die Lieferung per Nachnahme auszuführen.

5.4. Für Expresslieferungen werden zusätzliche Transportkosten in Rechnung gestellt. Bei Kurierdiensten werden die Transportkosten vollständig in Rechnung gestellt.

5.5. Wurde eine frachtfreie Lieferung an die vom Käufer angegebene Adresse vereinbart, sorgt der Käufer für die unverzügliche Entladung der Sendungen des Verkäufers und für einen guten Zugang zum Entladeort. Entlädt der Käufer die Sendungen nicht unverzüglich nach der Anlieferung und/oder verfügt er nicht über einen ausreichend zugänglichen Entladeort,

haftet er gegenüber dem Verkäufer für alle Kosten, die sich daraus ergeben oder damit in Zusammenhang stehen.

5.6. Der Verkäufer nimmt keine Rückverpackungen an.

5.7. Im Falle eines Abrufvertrags hat der Käufer die zu liefernden Waren in einzelnen Teillieferungen abzurufen, unter Beachtung der im Vertrag festgelegten Frist. Andernfalls gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

5.8. Im Falle eines Umtauschs und wenn der Käufer die umzutauschenden Waren bis zur Lieferung neuer Waren in seinem Besitz behält, verbleibt das Risiko für die umzutauschenden Waren beim Käufer, bis der Verkäufer diese in Besitz nimmt. Ist der Käufer nicht in der Lage, die umzutauschenden Waren in dem Zustand zu liefern, in dem sie sich bei Vertragsabschluss befanden, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag aufzulösen.

Artikel 6: Preisänderung

6.1. Der vom Verkäufer angegebene Verkaufspreis basiert auf dem Einkaufspreis und anderen kostpreisbestimmenden Faktoren. Der Verkäufer kann das Risiko einer Erhöhung der kostpreisbestimmenden Faktoren, einschließlich Änderungen, die eine Erhöhung oder Senkung der Kosten bewirken und die nach Vertragsabschluss eingetreten sind, auf den Käufer übertragen. Der Käufer hat auf erstes Anfordern des Verkäufers den Gegenwert der Preiserhöhung zu zahlen.

6.2. Unbeschadet des allgemeinen Geltungsbereichs dieses Artikels gilt er insbesondere für die Änderung von Ein- oder Ausfuhrzöllen und anderen Abgaben oder Steuern, die nach dem Versand der Auftragsbestätigung eingetreten sind, sowie für die Änderung des Wechselkurses des Euro gegenüber der Fremdwährung, in der der Verkäufer die Waren erworben hat.

6.3. Der Verkaufspreis umfasst nicht die vom Verkäufer vor Ort oder in seinen eigenen Räumlichkeiten angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wartung der gelieferten Produkte (darunter in jedem Fall das Abholen, Schleifen und Zurückbringen der Messer). Der Verkäufer und der Käufer treffen für diese Dienstleistungen gesonderte Vereinbarungen auf der Grundlage der für das Produkt erforderlichen spezifischen Wartungsarbeiten.

Artikel 7: Höhere Gewalt

7.1. Der Verkäufer haftet nicht für eine Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, wenn diese Nichterfüllung die direkte oder indirekte Folge höherer Gewalt ist.

7.2. Unter höherer Gewalt wird unter anderem ein Umstand verstanden, bei dem der Verkäufer und vom Verkäufer beauftragte Dritte, wie Lieferanten, Subunternehmer und Spediteure oder andere Stellen, von denen der Verkäufer abhängig ist, ihre Verpflichtungen aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder Vorschriften, Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Ausnahmezuständen, Terrorismus, Cyberkriminalität, technische Störungen von Transportmitteln, Störungen der digitalen Infrastruktur, ungewöhnlich hoher Krankenstand, (Arbeits-)Streiks, industrielle oder kommerzielle Streitigkeiten, Ausschlüsse, Beschlagnahmung, Feuer, Explosion, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Informationen,

Verkehrsbehinderungen oder Arbeitsunterbrechungen, Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen, Pandemien/Epidemien oder andere Umstände, die außerhalb der Kontrolle der in Verzug befindlichen Partei liegen, sofern und soweit die vorgenannten Umstände eine ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung des Vertrags durch die in Verzug befindliche Partei behindern und diese Partei darauf nach vernünftigem Ermessen keinen Einfluss hatte.

7.3. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er infolge höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nachzukommen. Im Falle höherer Gewalt hat der Verkäufer seine Verpflichtungen zu erfüllen, sobald es seine Planung zulässt.

7.4. Tritt ein Fall höherer Gewalt ein und ist oder wird die Erfüllung des Vertrags dauerhaft unmöglich, oder dauert eine durch höhere Gewalt verursachte vorübergehende Situation länger als 3 Monate, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu kündigen. In solchen Fällen hat der Käufer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der vom Verkäufer noch nicht erfüllt wurde.

Artikel 8: Installation

8.1. In den Kaufpreisen sind die Kosten für Installation und Inbetriebnahme nicht enthalten.

8.2. Hat sich der Verkäufer zur Installation und gegebenenfalls zur Inbetriebnahme der verkauften Produkte verpflichtet, haftet er nur dann für die Funktionsfähigkeit dieser Produkte, wenn:

(i) die Montage und Inbetriebnahme gemäß seinen Anweisungen erfolgen, wobei er jedoch das Recht hat, die Leitung der Arbeiten einem Installateur zu übertragen. Reisekosten sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung usw. gehen zu Lasten des Käufers;

(ii) die Umstände (im weitesten Sinne des Wortes) am Ort, an dem die Installation und Inbetriebnahme erfolgen sollen, keine Behinderungen verursachen und die Maschinen für die Montage der Produkte und/oder Teile ordnungsgemäß installiert und angeschlossen sind.

8.3. Alle zusätzlichen Arbeiten gehen zu Lasten des Käufers. Ferner hat der Käufer auf eigene Kosten die erforderlichen Dienstleistungen in Form von Personal und Hilfsmitteln zu erbringen.

8.4. Kann der Installateur aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, keine ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme vornehmen, gehen die daraus resultierenden Kosten zu Lasten des Käufers.

Artikel 9: Haftung

9.1. Im Falle von Vertragsverletzungen (zurechenbare Pflichtverletzung), die auf das Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind, bleibt dieser unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 10 zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet.

9.2. Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers, aus welchem Grund auch immer, ist auf den Schaden beschränkt, gegen den der Verkäufer aufgrund einer von ihm oder in seinem Namen abgeschlossenen Versicherungspolice versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung darf jedoch niemals den Betrag übersteigen, der im Rahmen dieser Versicherung ausgezahlt wird

9.3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Reklamationen zu bearbeiten, die ihm nicht schriftlich innerhalb der Zahlungsfrist der Rechnung oder innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Ware, und falls der Käufer den Mangel vernünftigerweise nicht früher entdecken konnte, innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Mangels vorgelegt wurden.

9.4. Wenn der Käufer die Qualität der gelieferten Waren beanstandet, hat er dafür zu sorgen, dass der Verkäufer die Möglichkeit erhält, die gelieferten Waren zu überprüfen und gegebenenfalls Proben zu entnehmen; andernfalls verliert der Käufer das Recht, die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags oder Ersatzschadenersatz zu verlangen.

9.5. Im Falle eines Schadens aufgrund eines nachweisbaren Herstellungsfehlers der Waren haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer für Schäden an den vom Verkäufer gelieferten Waren, sofern die Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung gemeldet werden und die betreffenden Waren auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich im Rahmen des bezahlten Transportdienstes zurückgesandt werden. Bestehen Zweifel an einem möglichen Herstellungsfehler, wird der Verkäufer (erst nach Rücksprache mit dem Käufer) gegebenenfalls einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen. Die mit einem solchen Gutachten verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, aus dem Gutachten geht hervor, dass offensichtliche Herstellungsfehler tatsächlich zu einem Schaden geführt haben.

9.6. Gegen den Verkäufer können keine Ansprüche geltend gemacht werden für Schäden, die auf eine unsachgemäße oder zweckwidrige Verwendung oder Verarbeitung der Waren durch den Käufer oder dessen Beauftragte zurückzuführen sind.

9.7. Der Verkäufer haftet für indirekte Schäden, die dem Käufer infolge eines offensichtlichen und zurechenbaren Versäumnisses bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen entstehen, sofern und soweit diese Haftung durch seine Versicherung gedeckt ist, bis zur Höhe der von der Versicherungsgesellschaft geleisteten Zahlung. Wenn der Versicherer aus welchem Grund auch immer keine Leistung erbringt, ist die Haftung auf das Doppelte des Rechnungsbetrags begrenzt, mit einem maximalen Leistungsbetrag von 2.500,00 EUR (unter Rechnungsbetrag ist in diesem Fall der Wert der vom Verkäufer gelieferten Waren zu verstehen, „die den Schaden verursacht haben“, berechnet gemäß dem Inhalt der betreffenden Verpflichtung) . Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes haftet der Verkäufer nicht für die Überschreitung der Lieferfrist (unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 4.1) infolge einer Änderung der Umstände und für Schäden, die auf mangelnde Mitwirkung, Informationen oder Materialien seitens des Käufers zurückzuführen sind.

9.8. Schäden an Sachen, die der Verkäufer auf Wunsch des Käufers verarbeitet, führen nicht zu einer Verpflichtung zur Entschädigung für diese Sachen.

Nur wenn der Schaden durch nachweisliche Fahrlässigkeit und/oder Nachlässigkeit seitens des Verkäufers verursacht wurde, ist dieser zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatz gilt nur für verarbeitete Waren und basiert auf dem Wert der Waren zum Zeitpunkt des Kaufs, abzüglich der Abschreibung, die auf der durchschnittlichen Haltbarkeit solcher Waren basiert. Siehe Absatz 9.5 im Zweifelsfall.

9.9. Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 3, 4 und 6 dieses Artikels ist jede Haftung des Verkäufers stets auf die kostenlose Reparatur der mangelhaften Waren, den Ersatz dieser Waren oder von Teilen davon beschränkt, und zwar nach Wahl des Verkäufers.

9.10. Im Falle von Ansprüchen Dritter gegenüber dem Verkäufer in Bezug auf oder im Zusammenhang mit der (nicht fristgerechten, mangelhaften oder fehlerhaften) Lieferung oder Funktion der Waren gilt die Haftung des Verkäufers gemäß den Absätzen 4, 5, 6, 7 und 8 dieses Artikels. Der Käufer entbindet den Verkäufer von jeglicher weiteren Haftung gegenüber dieser Person oder Dritten.

9.11. Es wird kein Schadensersatz geschuldet für:

  1. Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden infolge von Stillstand, Produktionsausfall, entgangenem Gewinn, Strafen, Transportkosten, Montagekosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten;
  2. Schäden an den anvertrauten Sachen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an den Sachen, an denen die Arbeiten ausgeführt werden, oder an Sachen, die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, verursacht werden
  3. Schäden, die vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder anderen Untergebenen des Verkäufers verursacht wurden, die keine leitende Funktion innehaben.

Der Käufer kann sich, sofern möglich, gegen diese Schäden versichern.

9.12. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden an vom oder im Namen des Käufers gelieferten Materialien, die auf eine unsachgemäß durchgeführte Bearbeitung derselben zurückzuführen sind

9.13. Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter wegen der Haftung für Mängel an einem Produkt frei, das der Käufer an einen Dritten geliefert hat und das (auch) aus vom Verkäufer gelieferten Produkten und/oder Materialien hergestellt wurde. Der Käufer ersetzt dem Verkäufer den entstandenen Schaden, einschließlich der (vollständigen) Kosten für Rechtsbeistand

Artikel 10: Gewährleistung und sonstige Ansprüche

10.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, haftet der Verkäufer für einen Zeitraum von 6 Monaten, ausgehend von normaler Nutzung, nach Lieferung oder Fertigstellung der Arbeiten für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung, wie im folgenden Absatz dieses Artikels näher bestimmt.

10.2. Haben die Parteien abweichende Gewährleistungsbestimmungen vereinbart, gelten die Bestimmungen dieses Artikels uneingeschränkt, sofern sie nicht im Widerspruch zu diesen abweichenden Gewährleistungsbestimmungen stehen.

10.3. Werden die Waren speziell für den Käufer angefertigt, behält sich der Verkäufer das Recht vor, eine höhere oder geringere Stückzahl zu liefern.

10.4. Wurden die vereinbarten Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt, entscheidet der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist, ob er (I) die Arbeiten nachträglich ordnungsgemäß ausführt oder (II) ein Ersatzprodukt liefert oder